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1.) Soll die garantierte Rente bzw. der garantierte Rentenfaktor zu 100% unabänderbar garantiert sein?
„Mit unabänderbar“ ist gemeint, dass die dem Kunden zugesagten Garantieleistungen nicht zu seinem Nachteil bei Rentenbeginn abgeändert werden können (zu seinem Vorteil durchaus), selbst wenn sich die Rechnungsgrundlagen bei Rentenbeginn verändert haben. Da es bei der Riester-Rente um lebenslange Rentenleistungen geht und damit um eine Säule der Altersvorsorge, bei der der Kunde zumindest mit bestimmten Garantiewerten rechnen können soll, ist dies die erste Riester-Frage. Die Frage ist auch deshalb so entscheidend, da selbst nach dem BMF-Schreiben aus dem Herbst 2009 eine „Treuhänderklausel“ nicht komplett abgeschafft ist und garantierte Leistungen eben nicht zu 100% garantiert sein müssen.
2.) Soll nach einer Beitragspause das Weitersparen ohne neue, für den Kunden nachteilige Rechnungsgrundlagen möglich sein?
Bei einer Sparzeit von häufig 30 Jahren und mehr ist durchaus davon auszugehen, dass der Riester-Sparer einmal seine Beiträge vorübergehend pausieren möchte. Hierfür kann es viele Gründe geben wie z.B. berufsbedingte Auslandsaufenthalte, längere Krankheiten, finanziell angespannte Phasen oder auch einfach der Wegfall des Förderanspruches, z.B. bei Beginn einer Selbstständigkeit. Auch der Gesetzgeber hat das Thema „Beitragsfreistellung“ bei der Einführung der Riester-Rente für so wichtig gehalten, dass alle Anbieter ihr Produkt nur dann zertifiziert bekommen, wenn sie die Möglichkeit der Beitragsfreistellung anbieten.Mit welchen „Spielregeln“, also Rechnungsgrundlagen der Vertrag aber fortgeführt wird, ist im Altersvorsorgezertifizierungsgesetz (AltZertG) nicht geregelt. Diese Regelung treffen der Anbieter und der Riester-Sparer im „Kleingedruckten“. Wenn Sie SOFTFIN® Riester nutzen, werden Sie hier teilweise erhebliche unterschiedliche Leistungen der Anbieter feststellen. Sogar einige bekannte und „große“ Anbieter haben hier aus Kundensicht schlechte Regelungen, die zu drastischen Rentenkürzungen führen können, aber praktisch in keinem Vergleich berücksichtigt werden. Bei SOFTFIN® Riester schon.
3.) Soll ein Vorverlegen des Rentenbeginns ohne neue, für den Kunden nachteilige Rechnungsgrundlagen möglich sein?
Früher in Rente gehen zu können, das wäre doch schön, oder? Gut, dass mein Riester-Anbieter mir diese Möglichkeit bietet, mag so mancher Riester-Sparer denken. Die Frage ist nur, mit welchen Rechnungsgrundlagen kann er früher in Rente gehen? Wird sein Vertrag mit mind. den „Sterblichkeiten“ gerechnet, die bei Abschluss Gültigkeit hatten, oder mit denen, die nun beim vorgezogenen Rentenbeginn gelten? Die Unterschiede für den Kunden können erheblich sein – die Tarifaussagen der verschiedenen Anbieter und Bedingungswerke sind es auch.
4.) Soll ein Hinausschieben des Rentenbeginns ohne neue, für den Kunden nachteilige Rechnungsgrundlagen möglich sein?
Gerade in Zeiten, in denen das Regelrenteneintrittsalter auf 67 angehoben wurde, kann es durchaus sein, dass der ursprünglich vereinbarte Rentenbeginn aufgeschoben werden muss. Gut, wenn man einen Tarif bestehen hat, bei dem diese Option nicht nur möglich ist, sondern bei dem weiterhin mindestens die Rechnungsgrundlagen gelten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hatten. Denn wurden während der Vertragslaufzeit neue Sterbetafel eingeführt, könnte es sonst bei Rentenbeginn lauten: Das erste Aufschieben reicht nicht, Sie müssen noch länger einzahlen, sonst reicht die auf Grund der neuen Rechnungsgrundlagen erheblich reduzierte Rente nicht aus. Sarkastisch könnte man anmerken, dass zum Glück einige Anbieter das Aufschieben des Rentenbeginns bis zum 85. Lebensjahr anbieten – dann wird’s vielleicht auch mit neuen Rechnungsgrundlagen reichen. Auch hier gibt es Anbieter, der garantieren mindestens die bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen. Damit hat der Kunde Kalkulationssicherheit.
5.) Sollen bis zu 30% des zum Rentenbeginn aufgebauten Kapitals förderunschädlich kapitalisierbar sein?
Flexibilität ist immer gut, vor allem wenn es um Kapitalauszahlungen geht. Aber Vorsicht! Zum einem ist dies Möglichkeit erst mit dem Alterseinkünftegesetz in 2005 eingeführt worden, zum anderen ist das im AltZertG eine „Kann-Vorschrift“, keine „Muss-Vorschrift“. Wie bei den anderen Riester-Fragen gilt auch hier: Alles ist möglich!
6.) Auf welchem Wert soll die Garantie aus der 1. Frage basieren, auf dem eher zu erwartenden niedrigeren Garantieguthaben, oder dem zu erwartenden, höheren Vertragsguthaben?”
Man könnte die Frage auch anders stellen: „Möchten Sie, dass Ihre garantierte Rente bzw. Ihr garantierter Rentenfaktor lediglich auf Ihren eingezahlten Beiträgen und den staatlichen Zulagen basiert, z.B. auf € 50.000.-, oder nicht lieber auf dem durch Wertentwicklung deutlich höherem Gesamtguthaben, z.B. € 100.000.-?“. Eigentlich eine rhetorische Frage, oder? Sie ist dennoch sehr wichtig, denn darüber macht sich kaum einer Gedanken. Kaum ein Riester-Test berücksichtigt diesen Punkt, der aber erhebliche Unterschiede im Bereich der garantierten Leistung für den Riester-Sparer bedeuten kann. Denn ob der garantierter Rentenfaktor auf dem Garantieguthaben basiert oder dem zum Rentenbeginn vorhandenen Gesamtguthaben ist deshalb so erheblich, da der Unterschiedsbetrag zwischen „Garantie-„ und „Gesamtguthaben“ mit den Rechnungsgrundlagen, die bei Rentenbeginn Gültigkeit haben, verrentet wird.
Die Wirkung dieser Fragen können Sie mit folgendem Beispiel nachvollziehen:
Gesetzliche Beitragsgarantie
(eingezahlte Beiträge und staatliche Zulagen): € 50.000.-
Vertragsguthaben bei Rentenbeginn inkl. Wertsteigerung: € 100.000.-
Garantierter Rentenfaktor (GRF-A) Anbieter A: € 40.- pro € 10.000.- Garantieguthaben
Garantierter Rentenfaktor (GRF-B) Anbieter B: € 35.- pro € 10.000.- Gesamtguthaben
Berechnung der garantierten Rente bei Anbieter A:
€ 50.000.- / 10.000.- = € 5.-
€ 5.- X 40 (GRF-A) = Garantierte Rente in Höhe von € 200.-
Berechnung der garantierten Rente bei Anbieter B:
€ 100.000.- / 10.000.- = € 10.-
€ 10.- X 35 (GRF-B) = Garantierte Rente in Höhe von € 350.-
Wie Sie sehen können, ist nicht die Höhe des garantierten Rentenfaktors ausschlaggebend, sondern der Wert, auf dem dieser basiert – und auch hier gibt es einige unterschiedliche Regelungen bei Riester-Bedingungswerken. Im Extremfall kann es sogar im gleichen Bedingungswerk unterschiedliche Regelungen geben, je nach dem, für welche „Rentenart“ der Kunde sich bei Rentenbeginn z.B. entscheidet.