Wenn Sie bei Ihren Kunden den Riester-Anbieter wechseln und dabei der bisherige Riester-Vertrag beitragsfrei gestellt wird, dann sollten Sie und/oder Ihr Kunde beim bisherigen Anbieter den Dauerzulagenantrag widerrufen. Es kommt immer wieder einmal vor, dass eine Gesellschaft für einen beitragsfrei gestellten Tarif auf Grund des bestehenden Dauerzulagenantrages die Zulagen bei der Zulagenstelle dennoch beantragt. Die Folge ist, dass der neue Anbieter, möchte er dort die Zulagen für das gleiche Jahr beantragen, die Antwort erhält, dass dies nicht möglich ist. Der neue Anbieter wird Ihren Kunden darüber mit dem nächsten Kontoauszug informieren. Dies führt nicht nur zu vermeidbaren Rückfragen, sondern kann noch weitere Folgen haben.
Regelmäßig überprüft die Zulagenstelle nachträglich, ob Zulagen auch korrekt beantragt wurden. Wenn nun der bisherige Anbieter bei einem beitragsfreien Vertag Zulagen beantragt, kann dies aber nicht korrekt sein, denn der Kunde muss, um die volle Zulage zu erhalten, bekanntlich mind. 4% vom Vorjahresbrutto, abzüglich der Zulage(n) als Eigenbeitrag bringen. Selbst wenn der Kunde kein Einkommen als förderberechtigte Person hätte, muss seit einigen Jahren die Eigenleistung mindestens € 60.- p.a. betragen. Bei einem beitragsfrei gestellten Vertrag sind diese Voraussetzungen natürlich nicht erfüllt. In der Folge wird die Zulagenstelle nun beim alten Anbieter die Zulagen zurück verlangen.
Wer nun meint, dass der neue Anbieter die Zulagen nachträglich beantragen kann, berücksichtigt nicht, dass dies nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich ist. Es kann in solchen Fällen also passieren, dass der Kunde in diesem Jahre ohne Zulagenförderung bleibt. Das Finanzamt unterstellt bei der steuerlichen Förderungen aber stets, dass Zulagen geflossen sind.
Deshalb der Tipp: Kommt es im Riester-Bereich zu einem Anbieterwechsel, bei dem der bisherige Vertrag beitragsfrei gestellt wird, so achten Sie darauf, dass der dortige Dauerzulagenantrag gelöscht wird. Lassen Sie und/oder Ihr Kunde sich dies schriftlich vom bisherigen Anbieter bestätigen.