SOFTFIN® mit pro Riester auf der DKM

pro Riester startet auf der DKM 2015
SOFTFIN® wird dieses Jahr mit der Initiative pro Riester auf der DKM vertreten sein. Sie finden uns am Stand E22 der Bayerischen in Halle 4.

Workshop: Auf was bei der Beratung zur Riester-Rente zu achten ist

Beim Workshop am 28.10.2015 ab 11:00 Uhr, zeigt Joachim Haid, auf was bei der Beratung zur Riester-Rente zu achten gilt. Auch hierzu sind Sie herzlich eingeladen. Der Vortrag findet in Halle 5, Raum I statt. Über unsere Fanpage können Sie sich gerne zu diesem Workshop anmelden.

Marktantritt der Initiative pro Riester

Besonders spannend wird der Start der Initiative pro Riester am Mittwoch, den 28.10.2015. Besuchen Sie uns am Stand und erfahren Sie, was hinter pro Riester steckt.

Die Stichworte zu den Zielen der der Initiative lauten:

Wissen, Verstehen, Transparenz, Nettotarife, Unterstützung und Kommunikation.

Was hinter diesen Zielen steckt und wie diese umgesetzt werden sollen, erfahren Sie am Stand und in Kürze auf der Internetseite der Initiative pro Riester.

Der Leitsatz lautet: Klartext zu Riester

Zaubert fairr ein Ass aus dem Ärmel?

 

Poker bluff

fairr Berater Prof. Schade argumentierte erst Ende August in seinem Gastkommentar bei Versicherungsbote, weshalb die Kritik am “fairriester” der letzten Wochen unberechtigt sei (Heidschnecken im fairriester-Dickicht). Schließlich bräuchte man, aus finanzmathematischer Sicht, eigentlich überhaupt keine Rentenversicherung für einen Riester-Vertrag.

Prof. Schade: “Schade also, dass mit Verweis auf das AltZertV (Anmerkung: Vermutlich ist das AltZertG gemeint) überhaupt ein Anschlussversicherer verpflichtend ist.”

Heute berichtet fairr.de darüber, eine Kooperation mit der myLife Lebensversicherungs AG eingegangen zu sein. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit würde ab sofort sowohl allen Neukunden, wie auch den Bestandskunden bereits heute ein garantierter Rentenfaktor zugesagt werden.

fairr.de feiert dies mit einer Pressemitteilung und einem Blogeintrag in denen zu lesen ist, dass fairriester der einzige Riester-Fondssparplan ist, der so etwas anbietet. Stimmt.

Hat fairr ein Ass im Ärmel?

Ist fairriester damit jetzt der große Wurf gelungen? Handelt es sich nun um ein innovatives Riester-Produkt? Hat fairr.de damit nun also ein Ass aus dem Ärmel gezogen?

Erstaunlich ist dieser Schritt auf jeden Fall schon allein aus dem Grund, dass die Verhandlungen mit myLife wohl schon einige Zeit laufen:

“In letzter Zeit haben wir die Frequenz unserer Blog-Beiträge ein bisschen reduziert. Das lag nicht daran, dass nichts Erwähnenswertes passiert ist…. Außerdem haben wir uns um das Thema „Auszahlungsphase“ gekümmert. Das hat Zeit und Arbeit gekostet …”

Also liefen die Verhandlungen bereits, während Prof. Schade noch ausgiebig argumentiert hat, weshalb so eine Rentenversicherung im Allgemeinen und ein garantierter Rentenfaktor im Speziellen eigentlich unsinnig ist.

6er PaschDer große Wurf?

Ist fairr.de damit nun der große Wurf gelungen? Beurteilen Sie das selbst, wenn Sie die folgenden “Spielregeln” gelesen haben, die man auf den Seiten von fairr.de findet:

1.) Der garantierte Rentenfaktor gilt nur für einen Rentenbeginn zwischen 62 und 67

Folge: Die Riester-Fragen 3. und 4 (Vorziehen und Hinausschieben des Rentenbeginns ohne für den Kunden nachteilige Rechnungsgrundlagen) der 6 Riester-Fragen wären mit “Nein” beantwortet

2.) Der garantierte Rentenfaktor scheint nur für das Garantieguthaben, nicht für das Gesamtguthaben bei Rentenbeginn zu gelten (6. Riester-Frage – hierzu bitte Update-Info unten ab dem 15.09.2015 beachten!)

3.) Es ist eine Treuhänderklausel enthalten – sprich: Stellt der Versicherer bei Rentenbeginn fest, dass er sein Garantieversprechen nicht einhalten kann, so ist er (unter bestimmten Voraussetzungen) berechtigt, diese Garantie anzupassen, also zu reduzieren.

fairr.de schreibt dazu, man habe sich ganz bewusst für einen Anbieter entschieden, der eine Treuhänderklausel enthält. Man ginge nämlich davon aus, dass eine entsprechende Anpassung auf Grund dieser Klausel noch immer besser sein, als wenn ein Versicherer diese nicht hätte und dann unter die Regelungen des §89 VAG fiele und sein Bestand zur Auffanggesellschaft “Protektor” übertragen werden würde. Aha.

Dafür, dass eine Treuhänderklausel enthalten ist, ist der garantierte Rentenfaktor, welcher je nach Eintrittsalter und Rentenbeginn zwischen € 25,20 und € 35,36 pro € 10.000.- Garantieguthaben liegt, ziemlich niedrig im Marktvergleich. Anbieter, welche die 6 Riester-Fragen alle mit “Ja” beantworten und zusätzlich sogar noch die “Besserungsoption*” bieten, liegen knapp darunter – aber garantiert auf das Gesamtguthaben bei Rentenbeginn und inkl. Todesfallschutz nach Rentenbeginn!

Ob das daran liegen mag, dass myLife insgesamt ein eher sehr kleiner Versicherer ist? Hierzu halt der Versicherungsmakler Michael Schreiber weitere Informationen in seinem Blogbeitrag zur Verfügung gestellt.

4.) Bisher ist das Bedingungswerk von myLife im Angebot von fairr noch nicht enthalten. Es wird myLife noch nicht einmal erwähnt, geschweige denn ein garantierter Rentenfaktor genannt.

Übrigens gelten die o.g. garantierten Rentenfaktoren von myLife auch nur dann wenn im Rentenbezug keine Todesfallabsicherung gewünscht wird, der Ehepartner also keinen Anspruch nach Rentenbeginn haben soll. Wird diese Absicherung doch gewünscht, reduzieren sich die garantierten Rentenfaktoren bei 10 Jahren Rentengarantiezeit auf zwischen € 25,16 und € 34,92 bzw. bei der Option “Restkapital im Todesfall” auf zwischen € 23,82 und € 30,54 (Quelle fairr.de ).

Vergleich mit einem fondsgebundenen Rentenversicherer mit Nettotarif

Im Folgenden ein Berechnungsvergleich für einen “Muster-Kunden”, geboren am 01.01.1980, Single, keine Kinder, € 50.000.- Jahresbruttoeinkommen, Beginn 01.10.2015, Mindesteigenbeitrag € 153,84 im Monat und Rentenbeginn 67 bei 6% Wertentwicklung p.a.

Um einen fairen Vergleich erstellen zu können, wurde ein Versicherer gewählt, der einen echten Nettotarif bietet, die 6 Riester-Fragen positiv erfüllt und die Besserungsoption* enthält.

Tabelle fairr vs Bayerische
Update zu fairr 15.09.2015, 09:50

Gestern Abend meldete sich fairr.de noch per Twitter.

Twitter Chat 14092015

 

Laut fairr.de bezieht sich der garantierte Rentenfaktor von myLife nicht nur auf das Garantieguthaben, sondern auf das Gesamtguthaben bei Rentenbeginn. Da auf der Internetseite beim Online-Rechner keine garantierte Rente basierend auf dem Vertragsguthaben und dem garantierten Rentenfaktor genannt wird, konnte eine Darstellung nur auf Grund der dort genannten garantierten Rente erfolgen, welche auf dem Garantieguthaben basiert.

Bildschirmfoto 2015-09-15 um 09.32.47(Quelle: Internetseite fairr.de)

Leider ist mit Stand 15.09.2015 im Angebot, welches per E-Mail angefordert werden kann, das Bedingungswerk von myLife weiter nicht enthalten, weshalb die Aussagen von fairr.de nicht überprüft werden können.


Update zu fairr
15.10.2015

Inzwischen liegen weitere Informationen zum Angebot von fairr.de vor und der Angebotsrechner wurde auf den Internetseiten weiter abgeändert. Die Höhe des garantierten Rentenfaktors wird nicht mehr innerhalb der Angebotsberechnung angegeben, auch die garantierte Mindestrente wird nicht mehr genannt. Dafür wird nun deutlich dargestellt, dass sich der garantierte Rentenfaktor auf das Gesamtguthaben bezieht und die sich daraus ergebende Garantierente wird angegeben.

fairr 15102015
(Quelle: Internetseite fairr.de)
Beim oberen Screenshot ist zu beachten, dass die angegebene garantierte Rente in Höhe von € 462.- nur gilt, wenn auf eine Hinterbliebenenabsicherung nach Rentenbeginn verzichtet wird. Damit ein fairer Vergleich (siehe untere Tabelle) mit einer Versicherungslösung möglich ist, habe ich den Rentenfaktor von myLife gewählt, der eine Restkapitalzahlung im Todesfall nach Rentenbeginn ermöglicht. Dieser beträgt (siehe hier) €  27,44, wodurch sich die u.g. garantierte monatliche Rente in Höhe von € 419,68 ergibt.

Um nun einen fairen Vergleich zwischen fairriester und der o.g. fondsgebundenen Rentenversicherung im Nettotarif darstellen zu können, haben wir die Tabelle aktualisiert und dabei sowohl die separaten Kontoführungsgebühren der Sutor Bank erfasst, auch diese werden im Angebotsrechner bei fairr.de inzwischen kumuliert ausgewiesen, als auch den garantierten Rentenfaktor von myLife verwendet, der der Todesfallabsicherung “Restkapital nach Rentenbeginn” entspricht. Quelle dieses Rentenfaktors ist fairr.de.

Außerdem wurde nun auch beim Angebot von fairr.de die einmalige Zuzahlung zu Vertragsbeginn herausgenommen. Damit ergibt sich nun folgende Gegenüberstellung:
Vergleich fairr Nettorentenversicherer
Inzwischen erfolgte auch ein Hinweis seitens myLife bzw. fairr.de, weshalb dem Kunden heute bei der Angebotsberechnung keine Vertragsbedingungen von myLife zur Verfügung gestellt werden. Begründung:

Versicherungsnehmer wird nicht der fairriester-Sparer, sondern die Sutor Bank. Der Vertrag mit myLife, welcher die lebenslange Rentenzahlung sicherstellen soll, wird bei Rentenbeginn des Kunden zwischen Sutor und myLife abgeschlossen. Welche Folgen dies bilanzrechtlich bzgl. des bei fairr.de ausgewiesenen “garantierte Rentenfaktors” hat und ob dieser bei der bestehenden Funktionsweise des Konstruktes nicht abänderbar garantiert ist, werden wir in einem separatem Blogbeitrag behandeln.

 

 


*Bei Rentenbeginn wird das vorhandene Guthaben mit dem bei Vertragsabschluss vorhandenen Rechnungsgrundlagen verrentet. Sollten bei Rentenbeginn für den Kunden bessere Rechnungsgrundlagen vorhanden sein, z.B. weil die Lebenserwartung wieder gesunken ist, so kommen diese besseren Grundlagen zur Anwendung.

Anerkenntnisurteil HDI Riester-Rente – 5, 9, 43 wer bietet mehr…?

Anerkenntnisurteil HDI in Sachen “BdV und VZHH ./. HDI bzgl. ungültigen Klauseln bei Riester-Tarifen.

Joachim Haid hat sich mit dieser Thematik die letzten Tage intensiver beschäftigt. Das entsprechende Anerkenntnisurteil findet man z.B. auf den Internetseiten der VZ HH als PDF hinterlegt. Oder auch hier: HDI_Anerkenntnisurteil_LGKoeln_20150609

Die Presse (so ziemlich alle Stellen!) haben durch die Bank von 43 Klauseln gesprochen (so wie es auch auf den Internetseiten des BdV und der VZ HH zu lesen ist).

Nun hat Haid das Urteil mal genau angeschaut und nachgezählt.

Betroffen sind:

5 Paragraphen mit insgesamt
9 Absätzen (also z.B. § 9 Absatz 4)

Bitte wie kommt man auf 43 ungültige Klauseln?

Die Pressestelle des BdV hat Haid’s Frage dazu nicht beantwortet. Von der VZ HH hat er auch noch keine Informationen erhalten.

Also hat Haid mal weiter gezählt und berichtet:

“Sofern ich mich jetzt nicht verzählt habe, sind im Urteil zwar “nur” 5 Paragraphen und 9 Absätze betroffen, insgesamt sind das aber 43 Sätze.”

Moment mal, 43? Die Zahl kommt bekannt vor! Achja, genau, es sollen ja 43 ungültige Klauseln sein.

Klingen 43 ungültige Klauseln einfach nur besser, als “5 Paragraphen”, oder ist das alles nur ein Zufall…?

 

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Mit SOFTFIN® ContentSharing sensible Dateien austauschen

In unseren digitalisierten Zeiten ist der Transfer sensibler Daten vor allem innerhalb der Finanzdienstleistung besonders prekär. Denn die Praktiken der Branche genügen heutigen Datenschutzanforderungen eigentlich schon längst nicht mehr. Unser dritter Teil über das Content Sharing zeigt den Ausweg über die Nutzung einer Online-Plattform.

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Datenschutz ist lästig. Wenn man ihn beachten muss. Datenschutz ist wichtig. Wenn man auf der Verbraucherseite steht. Die Einhaltung von Datenschutz ist ernst zu nehmen. Wenn man sich – nicht nur – als Finanzdienstleister viel Ärger ersparen will.

Dass beispielsweise Gesundheitsdaten einen besonders sensiblen Umgang verlangen, ergibt sich schon aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es definiert in einem eigenen Absatz „personenbezogene Daten besonderer Art“. So ist im §3 Abs. 9 zu lesen:

„Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben“.

Natürlich, möchte man fast sagen, gehört Gesundheit dazu.Nun besteht die Möglichkeit, den E-Mailverkehr mit dem Kunden/Mandanten zu verschlüsseln. Hierzu gibt es viele verschiedene Möglichkeiten . Aber selbst wenn der Berater oder Vermittler mit dem Kunden/Mandanten eine Lösung gefunden hat, der „Schlüssel“ ausgetauscht wurde und ein Antrag mit Gesundheitsdaten vom Kunden beim Berater sicher angekommen ist, war womöglich jegliche Mühe dennoch vergeblich. Wenn der Berater nämlich diesen Antrag nun zum zuständigen Ansprechpartner beim Versicherungsunternehmen per normaler E-Mail überträgt. Die Datenschutz-Expertin des VSAV Rose Müller bestätigt: „Der einfache E-Mail-Versand sensibler Daten genügt nicht einmal den untersten Anforderungsstufen des Datenschutzes.“


Datenaustausch im geschützten Raum

Heutzutage gibt es mit dem so genannten „Content Sharing“ über die SCS-Technologie längst eine Alternative – sogar zum Einsatz verschlüsselter E-Mails. Mittels der SCS-Software können Vermittler und ihre Kunden Dateien zeitsparend und automatisiert über eine gemeinsame Online-Plattform austauschen. Es versteht sich von selbst, dass auch in diesem Raum die Daten noch geschützt bleiben – gegen Ausspähprogramme oder gegen Viren. SCS läuft – anders als zum Beispiel Dropbox – auf Servern im deutschen Rechenzentrum, welches die datenschutzrelevanten Anforderungen der ISO 27001 erfüllen.

SCS Datenschutz

Nun empfiehlt es sich aus Gründen des besagten Datenschutzes, für den Ansprechpartner beim Versicherer ebenfalls einen Zugang anzulegen. Dann brauchte der Vermittler den eingetroffenen Antrag einfach in den dortigen Eingangsordner zu verschieben. Nun verschickt das System eine E-Mail an den Mitarbeiter des Versicherers mit einem Link zum Antrag. Der Sachbearbeiter bei der Versicherung klickt den Link an, loggt sich ein und lädt den Antrag über die SSL verschlüsselte Verbindung runter. Und dem Datenschutz ist vollumfänglich Genüge getan!

In der nächsten Folge lesen Sie: Content Sharing über mobile Endgeräte.

Folge 1: Content Sharing – das neue Zauberwort
Folge 2: Content Sharing – der automatische Haftungs-Airbag
Folge 3: Mit Content Sharing sensible Dateien austauschen
Folge 4: Content Sharing – das Smartphone des Kunden als Point of Sale 

VSAV § 34 Thementag

Header-Einladung-§-34-Thementag

Am 25.03.2014 ist es soweit. Der VSAV e.V. feiert sein 10-jähriges Bestehen und lädt alle Personen rund um den §34 GewO zu einem Power-Thementag ein.

Insgesamt 19 Referenten und Aussteller werden Ihnen geballtes Wissen in jeweils 15 bis 18 minütigen Impulsvorträgen übermitteln. In den Pausen haben Sie ausreichend Möglichkeiten, sich an diversen Ständen zu informieren. Auch die SOFTFIN UG wird mit einem Stand vertreten sein und die neueste Anwendung SOFTFIN® ContentSharing vorstellen. In seinem Vortrag wird Joachim Haid, Geschäftsführer der SOFTFIN UG aufzeigen, wie leicht die Anforderungen des deutschen Datenschutzes einzuhalten sind, ohne erst kompliziert E-Mail-Schlüssel oder ähnliches austauschen zu müssen und welche vertrieblichen und haftungsreduzierenden zusätzlichen Vorteile sich daraus ergeben.

Rose Müller - Startklar -

Rose Müller – Startklar –

Murat Dursun - app4more -

Murat Dursun – app4more –

Unsere Datenschutzbeauftragte, Frau Rose Müller, die das Projekt SOFTFIN® ContentSharing begleitet und selbst begeisterte Nutzerin dieser neuen Webanwendung ist, wird ebenfalls mit einem Vortrag vertreten. sein.  Am Stand der SOFTFIN UG werden Sie außerdem auf den Inhaber unseres Kooperationspartners app4more in Sachen “App für Vermittler”, Herrn Dursun, treffen. Er wird Ihnen zeigen, welche Vorteile die Nutzung einer  eigenen App hat und wie leicht der Kundenzugang zu SOFTFIN® ContentSharing hier integriert werden kann.

 

Melden Sie sich am besten gleich an und verwenden Sie hierzu dieses Anmeldeformular. Denn als SOFTFIN®-Kunde können Sie am VSAV §34-Thementag damit zu Vorzugskonditionen teilnehmen: Anmeldung VSAV-Thementag SOFTFIN

Apropos App: Wir werden Ihnen an diesem Tag eine relativ neue Technologie vorstellen und in Kombination mit den App’s vom VSAV e.V, app4more und der App “Dateiportal”  der SOFTFIN UG nutzen und Ihnen damit in der Praxis einen weiteres Einsatzgebiet einer eigenen Vermittler-App präsentieren. Laden Sie sich dazu bitte kostenfrei die der o.g. App’s in dem für Ihr Smartphone zuständigen Store. Alternativ scannen Sie einfach die folgenden QR-Codes und können die jeweilige App dann gleich installieren:

VSAV

VSAV

 

app4more

app4more

SOFTFIN Dateiportal

SOFTFIN Dateiportal

Content Sharing – der automatische Haftungs-Airbag

Airbag sign

Der Verwaltungsaufwand für Finanzdienstleister steigt und steigt. Und damit steigt auch das Haftungsrisiko. Da ist es hilfreich, wenn die gesamte Korrespondenz automatisierten und zeitsparenden Prozessen unterliegt – auch zum eigenen Schutz. Zweiter Teil unserer Serie über das Content Sharing mittels SCS-Technologie.

Die Vermittlerregulierungen bringen es mit sich und die Produktgeber setzen immer noch einen drauf: Der Verwaltungsaufwand in den Büros der Berater und Vermittler steigt und steigt. Ein Aufwand, den niemand bezahlt. Gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand immer wichtiger, alle Dokumente und Schriftstücke sollten äußerst sorgsam archiviert werden – kann doch eines Tages der Haftungsfall eintreten, gegen den man sich wehren muss.

Wir sprechen hier nicht von verstaubten Kellergewölben, sondern von dem Ausnutzen von Online-Portalen, dem so genannten „Content Sharing“. Das sind Web-basierte Anwendungen, bei denen Vermittler und Kunden gleichermaßen Zugang auf die gleichen Dateien haben. Es ist dies einer der zeitsparenden Vorteile der Digitalisierung, dass auf diese neuartige Weise der web-basierten Anwendung per Knopfdruck Dokumente sicher versandt und abgerufen werden können.

Die automatisierte Empfangsbestätigung

Denn der Vorteil beim Content Sharing hat gegenüber dem altmodischen Weg des E-Mailversandes einen eklatanten Vorteil. Auf dem klassischen Weg kommen Dateien beim Empfänger zuweilen nicht an, da sie ausgefiltert werden. So werden beispielsweise Excel-Dateien von manchen E-Mail-Konten geblockt, da Sie Viren enthalten könnten. Und immer noch passiert es, dass eine E-Mail mit Dateianhang zurückkommt, weil das E-Mail-Konto des Empfängers voll ist. Beim Datenaustausch via SCS-Technologie entfallen alle diese Probleme.

Frontend Uploads Kunde 2

Der Anwender kann beliebige Dateien (Dokumente, Bilder, Sprachnachrichten, Videos) mit einer Größe von bis zu 300 MB hochladen. Insgesamt steht ihm auf den SOFTFIN®-Servern mit bis zu 25 GB im Modul “Flat” ausreichend Speicherplatz zur Verfügung. Sollte zusätzlicher Speicherplatz benötigt werden, kann diese mit 10 GB-Blöcken für € 1,50 (inkl. Steuer) im Monat zugebucht werden.

Sollte es sich dabei aber um haftungsrelevante Dokumente oder Schriftstücke handeln, dann kommt einer bestimmten Funktion in diesem digitalen Raum eine zusätzliche, eine besondere Bedeutung zu: Die Möglichkeit, die Software so einzustellen, dass sie dem Absender sofort per E-Mail den Abruf eines Dokumentes meldet. Damit wäre nicht nur der im Zweifel notwendige Zustellungsnachweis erbracht, was bei einer Haftungsauseinandersetzung von elementarer Bedeutung sein kann. Da die Zugriffs-Dokumentation erst ausgelöst wird, wenn der Empfänger die Datei auch wirklich geöffnet hat, handelt es sich gleichzeitig um eine Lesebestätigung.

Übrigens ist dies ein viel stärkerer Nachweis als die Empfangsbestätigung einer konventionellen E-Mail, die meist irgendjemand verschickt haben kann. Denn das Content Sharing mittels SCS ist über das Login definitiv passwortgeschützt.
Begleitung durch zertifizierte Datenschutzbeauftragte

Das gesamte Projekt “SOFTFIN® ContentSharing” wird durch die zertifizierte Datenschutzbeauftragte, Frau Rose Müller, vom Unternehmen “startklar begleitet. Die oben beschriebene Zugriffsdokumentation ist  bzgl. des Datenschutzes dahingehend relevant, dass der Empfänger darüber informiert werden sollte, welche Daten aus welchem Grund gespeichert werden und welche Vorteile sich aus  der Zugriffsdokumentation für den Empfänger ergeben. Unsere Lizenznehmer wollen wir hier nicht im Regen stehen lassen, weshalb Frau Müller eine Datenschutzerklärung entwickelt hat, die wir allen Lizenznehmern kostenfrei zur Verfügung stellen. Diese können Sie z.B. in Ihre bestehende Datenschutzerklärung mit aufnehmen.

In der 3. Folge lesen Sie: Content Sharing für einen besseren Datenschutz

In dieser Reihe:

Folge 1: Content Sharing – das neue Zauberwort
Folge 2: Content Sharing – der automatische Haftungs-Airbag

Folge 3: Mit Content Sharing sensible Dateien austauschen
Folge 4: Content Sharing – das Smartphone des Kunden als Point of Sale

Content Sharing – das neue Zauberwort

Tagtäglich tauschen wir unzählige Dokumente und Dateien aus und führen Schriftwechsel in digitaler Form. Oftmals fallen hierbei zu unterschiedlichen Kunden / Mandanten ähnliche Vorgänge an. Da lässt sich viel Zeit sparen. Längst gibt es eine Technologie, die diese Vorgänge rationalisiert und automatisiert. Auftakt einer vierteiligen Serie über das Content Sharing.

Login Backend

Einst gab es das Papier. Automatisiert wurde daraus der Serienbrief. Dann kam die E-Mail. Mit einem Mailverteiler wurde daraus die Serienmail. Die Digitalisierung verschlankt Arbeitsprozesse, automatisiert Abläufe, hilft größere Volumina in weniger Zeit zu bewerkstelligen. Aber so, wie einst die Serienmail den Serienbrief ablöste, so steht jetzt die E-Mail als zentrales Kommunikationsvehikel vor der Ablösung. Durch das Content Sharing, vergleichbar mit einer Cloud.

Berater, die mit dieser Entwicklung Schritt halten wollen – mehr noch: Die im Wettbewerb überhaupt noch bestehen wollen – sollten sich mit diesen neueren Entwicklungen, Möglichkeiten und Programmen vertraut machen. Denn die Digitalisierung bietet insbesondere Vorteile für wirtschaftlichere Geschäftsabläufe, für mehr Kundenservice und letztlich mehr Zeit für andere wichtige Dinge des Lebens.

Neue Webanwendungen helfen, wiederkehrende Arbeiten zu vereinfachen. Ein Online-Portal, auf das auch die Kunden Zugriff haben, ist mit der entsprechenden Software für jeden Finanzberater leicht umsetzbar. Content Sharing ist das Zauberwort für die Korrespondenz der Zukunft. Über eine SSL verschlüsselte Verbindung können Berater so Dateien jeglicher Form austauschen. Das können PDF-Dokumente sein, aber auch Bilder, Sprach- und sogar Videonachrichten. Mit der integrierten Vorlagenverwaltung können sie sich für wiederkehrende Fälle Texte anlegen, die den Kunden oder Mandanten auf neu zur Verfügung stehende Dateien aufmerksam machen. Da auch die Kunden von einem solchen Angebot profitieren, ist eine Servicegebühr leicht zu rechtfertigen.

Frontend Meine Dateien

Automatische Ansichtsbestätigung mit Dokumentation

Und so funktioniert Content Sharing im Detail: Sobald der Finanzdienstleister eine oder mehrere Dateien für seinen Kunden hochgeladen und die passende Textvorlage ausgewählt hat, erhält dieser darüber eine E-Mail mit dem Link zu seinem Online-Portal. Der Kunde klickt den Link an, gibt sein Passwort ein und sieht nun die zur Verfügung gestellten Unterlagen. Gleichzeitig geht an den Finanzdienstleister eine E-Mail mit der Information zurück, dass der Kunde gerade auf die Dateien zugreift. Das ist technologisch vielleicht noch nicht so neu. Aber wichtig ist: Mit dem Zugang auf das Portal dokumentiert das so genannte SCS-System, wann der Kunde/Mandant welche Dateien wie oft angesehen hat – das ist weit mehr als eine reine Empfangsbestätigung.  Denn der Berater kann nun zielgerichtet mit seinem Kunden/Mandanten Kontakt aufnehmen und eventuelle Fragen beispielsweise zu einem Angebot besprechen – da er weiß, dass sich der Empfänger gerade damit beschäftigt.

Sicherer Dateiaustausch in beide Richtungen

Kommunikation ist in aller Regel ein Dialog. Da die SCS-Software des Content Sharings eine Form der Kommunikation darstellt, empfiehlt es sich also, dass nun ebenfalls der Kunde/Mandant Dateien hochladen kann. Deshalb ist die SSL-Verschlüsselung so wichtig. Damit der Kunde auf einfache Weise auch sensibelste Daten wie beispielsweise Anträge mit Gesundheitsangaben ohne Systembruch und ohne komplizierten Umweg einer eigens verschlüsselten E-Mail weitergeben kann.

Full Responsive

Optimierte Darstellung auf allen Endgeräten

Die Krönung ist nun, dass sich das SCS mit einer optimierten Darstellung auf allen Endgeräten anwenden lässt – eben auch auf Smartphones und Tablets! Unabhängig vom Betriebssystem. So können Berater und Vermittler sogar Bilder oder Videos per Smartphone oder Tablet mit ihren Kunden/Mandanten austauschen. Zum Beispiel zum Geburtstag mit einer überraschenden persönlichen Sprach- oder Videobotschaft …

In der nächste Folge lesen Sie: Content Sharing als Haftungs-Airbag

In dieser Reihe:

Folge 1: Content Sharing – das neue Zauberwort
Folge 2: Content Sharing – der automatische Haftungs-Airbag

Folge 3: Mit Content Sharing sensible Dateien austauschen
Folge 4: Content Sharing – das Smartphone des Kunden als Point of Sale

Einladung Webinar: Sicherer Austausch sensibler Daten

webinar iconKennen Sie das? Da hat man eine Datei mit teilweise sehr persönlichen Daten und verschickt diese unverschlüsselt per E-Mail.

Wohl ist einem dabei nicht – mal abgesehen davon, dass es nicht den Anforderungen des Datenschutzes entspricht. Aber mit dem Verschlüsseln von E-Mails ist das so eine Sache. Die Gegenseite muss in der Lage sein, die Mail zu entschlüssen – was oft bedeutet, einen entsprechenden Schlüssel vorher ausgetauscht zu haben. Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Es geht aber auch ohne Austausch von Schlüsseln. Dabei ist nicht nur der technische Aufwand sehr gering, sondern man erhält zusätzliche Vorteile:

Versenden Sie z.B. Angebote? Da wäre es doch schön man wüsste, wann der Kunde sich gerade mit diesem Angebot beschäftigt. Eine Haftungsreduktion ist auch noch möglich. Für all das gibt es nun eine Lösung und diese heißt:

SOFTFIN® ContentSharing

Zur Vorstellung der Funktionsweise und welche Vorteile sich daraus ergeben, bieten wir zwei kostenfreie Webinare an.

Termine: 30-01-2015 oder alternativ am 10-02-2015
Beginn:   Jeweils 10.00 Uhr
Dauer:     ca. 45 Minuten – je nach Umfang Ihrer Fragen

Melden Sie sich am besten gleich an, die Teilnehmerzahl ist begrenzt und der erste Termin ist gut gebucht. In unsere SOFTFIN® App sehen Sie unter dem Punkt “Veranstaltungen” die Termine ebenfalls. Zur Anmeldung nutzen Sie aber bitte diesen Link, damit Ihnen die Zugangsdaten rechtzeitig zugehen.

app4more

Übrigens: Ihr Kunde kann sich in Ihr SOFTFIN® ContentSharing – Dateiportal auch über Ihre app4more-App einloggen! Sie haben noch keine? Dann erfahren Sie im Webinar, welche Vorteile solch eine eigene App hat, wie Sie damit zum “Vermittler in der Hosentasche” Ihres Kunden werden. Sonderkonditionen für SOFTFIN®-Kunden gibt es auch noch!

Beispiel Login per App

Beispiel Login per App

Weitere Veränderungen bei Anbietern der Riester-Rente in 2015

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Nach unserem Bericht in der letzten Woche, dass die SwissLife ihr Riester-Neugeschäft einstellt und den Vermittlern künftig über die Hannoversche den Zugang zu deren Riester-Tarifen anbietet, wird in den sozialen Netzwerken derzeit viel über weitere Veränderungen spekuliert. So gibt es einige Diskussionen bezüglich MONEYMAXX, der Basler Lebensversicherung, der Nürnberger Lebensversicherung und der Helvetia. Wir haben bei den Gesellschaften nachgefragt und uns nach dem aktuellen Stand der Dinge erkundigt.


MONEYMAXX und Basler Lebensversicherung

Auf Nachfrage bei der Maklermanagement AG hat man uns heute bestätigt, dass die MONEYMAXX-Tarife ab 2015 im Neugeschäft eingestellt und über die Basler Lebensversicherung angeboten werden. Ob hier die bisherigen Bezeichnungen wie z.B. “Discover Level 1”  für die Basis-Rente dann “Basler Discover Level 1” lauten werden, soll noch nicht feststehen. Ob die Basler Lebensversicherung ihr Riester-Neugeschäft, wie die SwissLife, ebenfalls komplett einstellt, konnte zunächst noch nicht bestätigt werden. Am Nachmittag  des 16.12.2014 informiert uns der Wirtschaftsjournalist Markus Rieksmeier, das ihm gegenüber der Pressesprecher der Basler Lebensversicherung folgendes bestätigt hat:

“…es ist richtig, dass wir ab dem 1. Januar 2015 kein eigenes Riester-Produkt mehr anbieten werden und diese über den Kooperationspartner Hanse-Merkur anbieten.”

Telefonisch bestätigt wurde unsere Frage, ob die Basler Lebensversicherung zum 01.07.2015 Nettotarife anbieten wird. Dies sei zumindest die aktuelle Planung. Ob der Termin Anfang Juli eingehalten werden kann, steht aber noch nicht sicher fest. Es kann auch sein, dass die Nettotarife erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen.


Kein Schutz und Sicherheit mehr im Zeichen der Burg für Riester-Neusparer?

Den Gerüchten, dass die Nürnberger Lebensversicherung das Riester-Neugeschäft ebenfalls einstellen soll, sind wir ebenfalls nachgegangen. Telefonisch konnte man uns hierzu an mehreren Stellen in Nürnberg nichts sagen – “davon wissen wir noch nichts” war durchgängig der Tenor. Wir haben deshalb auch schriftlich angefragt und folgende Antwort erhalten:

“Wir bieten natürlich in 2015 noch Riester an”

Lediglich die Courtagen werden, so der Inhalt der E-Mail, deutlich reduziert. Künftig werden 25%o, verteilt über 5 Jahre vergütet. Also 5 mal jährlich 5%o.

Weiterer “Schweizer” ohne Riester-Neugeschäft?

Bei der Helvetia haben wir ebenfalls angefragt, ob in 2015 die Riester-Rente weiter angeboten wird. Hierzu erhielten wir folgende Antwort:

“Unsere Geschäftsleitung hat sich aufgrund der Marktentwicklung entschlossen, ab dem 01.01.2015 keinen Riestertarif mehr im Neugeschäft anzubieten.”

Es scheint, dass die schweizer Gesellschaften in diesem Markt nicht mehr aktiv sein wollen.

Wir werden am Ball bleiben und weiter darüber berichten, sobald uns weitere offizielle Stellungnahmen bzgl. der möglichen Veränderungen im Riester-Markt 2015 vorliegen.

SwissLife stellt Riester Eigengeschäft ein

Swiss Life Pressebild
Wie wir auf unserer Fanpage bei Facebook (https://www.facebook.com/SOFTFIN) heute bereits berichtet haben, stellt SwissLife zum Jahreswechsel 2015 den Tarif “Champion Riester”. Auf Nachfrage, welcher Tarif künftig im Bereich der Riester-Rente von der Gesellschaft angeboten wird, erhielten wir die Antwort, dass Swiss Life ab 2015 kein eigenes Produkt im Bereich der Riester-Rente mehr anbieten wird. Man habe sich dazu entschlossen, über einen Kooperationspartner der Tochtergesellschaft SLP GmbH einen Riestertarif anzubieten. Zukünftig, so die Aussage eines Mitarbeiters von SwissLife, kann über einen Link aus der Angebotssoftware der Riestertarif der Hannoverschen Leben gerechnet werden.

Wir werden bei der Hannoverschen nachfragen und um Übersendung des Bedingungswerkes 2015 bitten. Sobald uns dieses vorliegt, werden wir es in SOFTFIN® Riester einpflegen.